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1. Auch ein hauptberuflich beamteter und vollzeitbeschäftigter Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen, davon 12 Dauerbetreuungen, und 40 Verfahrenspflegschaften führt, kann ein Berufsbetreuer sein. 2. Ob der Vollzeitbeamte und Betreuer durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert sein könnte, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, berührt im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts nicht seine Eigenschaft als Berufsbetreuer und unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
NJWE-FER 1997, 228 NiedersRpfl 1997, 79 Rpfleger 1997, 308 [...]
1. Die Vergütung eines Vereinsbetreuers bemißt sich nach den tatsächlich erforderlichen Fachkenntnissen. 2. Die Bearbeitung sozialhilferechtlicher Probleme rechtfertigt einen Stundensatz von 40 DM. 3. Ein Vorschuß kann in der Regel höchstens für drei Monate gewährt werden.
FamRZ 1994, 125 NiedersRpfl 1993, 218 Rpfleger 1994, 240 [...]