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Haben die Ehegatten in der Vereinbarung über den VA gem. § 1587o BGB den Ausgleich einer Beamtenversorgung auf einen bestimmten Monatsbetrag begrenzt, ist für die Kürzung des Ruhegehalts die in § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG bestimmte Dynamisierungsregelung dennoch anzuwenden; denn der zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Rentenanwartschaftsbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nimmt an den gesetzlichen Rentenanpassungen teil, die vom Dienstherrn dem Rentenversicherungsträger zu erstatten sind.
FamRZ 1987, 810 LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 48 NJW 1987, 1566 [...]