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1. Ansprüche aus einer Brautgabevereinbarung zwischen Ehegatten mit ursprünglich ausschließlicher iranischer Staatsangehörigkeit, die nachträglich auch die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, beurteilen sich gemäß Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens nach iranischem Recht, soweit es um den abgeschlossenen Sachverhalt der Vereinbarung der Brautgabe und die Frage der ursprünglichen Wirksamkeit dieser Abrede geht. Demgegenüber richten sich nach Hinzuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht. 2. Wenn der aus einem Brautgabeversprechen berechtigten Ehefrau nach einem Wechsel des Scheidungs- und Folgesachenstatuts Ansprüche aus dem deutschen Scheidungsfolgenrecht zustehen, kann gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung der Brautgabe geboten sein. Ist der zur Leistung der Brautgabe verpflichtete Ehemann in der Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich im Saldo ausgleichspflichtig, kann die Brautgabevereinbarung gemäß § 313 BGB dergestalt anzupassen sein, dass die Brautgabe um den der Ehefrau zustehenden Kapitalwert des Saldos aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird.

OLG Düsseldorf (7 UF 93/22) | Datum: 26.09.2024

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 24.05.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: [...]

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