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SchlHOLG (2 W 152/09) | Datum: 21.10.2009
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt. I. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind im Grundbuch von ..... als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Das Grundstück umfasste zunächst die Flurstücke [...]