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1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowohl nach § 26 Abs. 4 AufenthG als auch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht im Ermessen der Behörde. 2. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Betreffende eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung innehat. 3. § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG dürfte auch minderjährig eingereiste, inzwischen aber volljährig gewordene Kinder erfassen. 4. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis bereits im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit gegeben ist. 5. Zur Anrechnung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens im Rahmen von § 26 Abs. 4 Sätze 3, 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. 6. Eltern schulden ihren Kindern Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn ihnen in einem Gerichtsverfahren nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung zu gewähren wäre. Dem vorschussberechtigten Kind kann dann Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (wie BGH, Beschluss vom 4.8.2004 - XII ZA 6/04 -.)

OVG Nordrhein-Westfalen (18 A 462/09) | Datum: 11.05.2009

Der Kläger kam als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Deutschland und stellte 1997 einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Das Verfahren wurde 2001 rechtskräftig abgeschlossen. Im Anschluss wurde der Kläger geduldet. [...]

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