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BGH (III ZR 115/08) | Datum: 29.01.2009
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Schwerin veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kläger zu tragen hat. Der Streitwert [...]