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BGH (I ZB 20/08) | Datum: 14.08.2008
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Betreuerin der Schuldnerin bei der Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht angeordnet. Die Gerichtsvollzieherin hat die Betreuerin wegen einer [...]