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KG (1 W 227/04) | Datum: 11.04.2006
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG . Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. [...]