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OLG Nürnberg (4 W 2257/05) | Datum: 28.11.2005
I. Die Klägerin erwirkte am 19.1.2005 ein schriftliches Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO über eine Forderung in Höhe von 122.455,66 EUR. Mit Antrag vom 21.1.2005 begehrte sie die Festsetzung einer [...]