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OLG Oldenburg (3 UF 3/05) | Datum: 23.02.2005
Der Ehemann ist am 1. Juli 1955 geboren. Die Ehezeit endete am 30. Juni 2004. Das Amtsgericht hat bei der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung ein 'Lebensalter zum Ende der [...]