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BGH (VIII ZB 124/03) | Datum: 09.06.2004
I. Der Kläger ist gegenüber den Beklagten nach einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 24. Januar 2002 zur Zahlung von 507,75 EURO nebst Zinsen verpflichtet. Mit Schreiben seiner [...]