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»1. Bei der Bestimmung des Begriffs des 'Getrenntlebens' i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten (Trennungswille; Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) zurückgegriffen werden. 2. Entscheidend ist vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen, so dass jedenfalls dann von einem Getrenntleben auszugehen ist, wenn die räumliche Trennung (voraussichtlich) wenigstens sechs Monate andauert und über den Ausfall des Ehepartners als zumindest ersatzweiser Betreuungsperson des Kindes hinaus auch die finanzielle Ausstattung der zurückbleibenden Teilfamilie weitgehende Einbußen erleidet. 3. Neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung (vgl. § 1 Abs. 2 UVG), sind auch solche Trennungsfälle einzubeziehen, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (hier: Einreiseverbot des Ehemannes nach Eheschließung im Ausland).«

OVG Nordrhein-Westfalen (16 A 376/01) | Datum: 05.02.2002

Die Klägerin, italienische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis, bezog für ihren 1992 geborenen Sohn B. seit November 1994 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz . Im Oktober 1996 schloss sie in Italien die [...]

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