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»Die Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers bestimmte sich auch nach dem bis zum Jahresende 1998 geltenden Rechtszustand nicht nach dem im Hauptberuf als Rechtsanwalt üblicherweise erzielten Honoraren. Ein Stundensatz von 217,- DM (einschließlich Umsatzsteuer) war überhöht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).«
Anmerkung Bienwald FamRZ 2002, 266 FamRZ 2002, 264 NJWE-FER 2001, 287 [...]
»Den erhöhten Stundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG kann auch noch nach Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30.6.2001 durch Art. 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27.6.2000 (BGBl I, 897) derjenige Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung gemäß § 2 BVormVG durchführen will (im Anschluß an BayObLG, 17.5.2000, 3Z BR 78/00, BtPrax 2000, 214).«
BtPrax 2001, 220 FGPrax 2001, 117 OLGReport-Karlsruhe 2001, 218 [...]