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BayObLG (2Z BR 111/00) | Datum: 02.11.2000
Gründ e I. Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch die Beteiligten zu 1 bis 6 sowie A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. A und B sind gestorben. A wurde von den Beteiligten zu 1 und 2 [...]