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Die Durchführung einer Elektrokrampftherapie - ob als unipolare oder bipolare Behandlungsform - bedarf bei einem Betreuten ohne besonderes körperliches Risiko nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da die Gefahr nicht besteht, daß der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
a.A. LG Hamburg, 25.5.1998, Az. 301 T 194/98, NJWE-FER 1998, 203 BtPrax 2001, 84 [...]
»1. Bedarf ein Prozessfinanzierungsvertrag gegen Erfolgsbeteiligung im Blick auf die vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft insgesamt und nicht nur die Schiedsgerichtsvereinbarung am Wohl und an den Interessen des Betreuten zu messen. 2. Sieht der Betreuer ein erhebliches Prozessrisiko, welches ihn daran hindert, ein Klageverfahren trotz vorhandener finanzieller Mittel anzustrengen, ist die Annahme des Tatrichters, die beabsichtigte Prozessführung gefährde - die Prozessführung hinweggedacht - das Vermögen des Betreuten, regelmäßig auch ohne weitere Ermittlungen ermessensfehlerfrei. 3. Ein Prozessfinanzierungsvertrag ist je nach Vertragsgestaltung nicht geeignet, das Kostenrisiko des Betreuten zu beseitigen, wenn er zum Beispiel die Kündigung der Vereinbarung durch den Prozessfinanzierer erlaubt. Auch insoweit steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu.«
BtPrax 2000, 261 FGPrax 2000, 228 OLGReport-Hamm 2001, 48 Rpfleger 2000, 547 [...]