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Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann seine Beschwerde jedenfalls dann nicht darauf stützen, dass das Splitting und das erweiterte Splitting nicht getrennt tenoriert seien, wenn die Aufteilung der auszugleichenden Anwartschaften nach diesen gesetzlichen Vorschriften aus den Entscheidungsgründen klar zu entnehmen ist.
Eingereicht durch R'inOLG v. Olshausen Eingereicht durch R'inOLG v. Olshausen [...]