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Der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners gegenüber einem minderjährigen Kind (§ 1603 BGB) kann niedriger als mit 1.500 DM monatlich angesetzt werden, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem leistungsfähigen Partner zusammenlebt und der auf ihn entfallende Anteil an den Wohnkosten unter dem in Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.1998) genannten Betrag von 650 DM für Miete einschließlich Heizkosten liegt.
A.A. OLG Koblenz, FamRZ 2000, 608 EzFamR aktuell 2000, 200 OLGReport-Karlsruhe 2001, 9 [...]