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Ein Elternteil, der in einem isolierten Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts die gerichtlichen Auslagen (Kosten eines Sachverständigen) allein getragen hat, weil dem als Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO mithaftenden anderen Elternteil Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt war, kann nicht die hälftigen Auslagen gegen diesen festsetzen lassen. Ein Elternteil dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt worden ist, darf nicht über den Umweg der Kostenerstattung nach § 94 Abs. 3 KostO zu den Gerichtskosten herangezogen werden.
A.A. OLG Koblenz, FamRZ 1998, 1456 EzFamR aktuell 2000, 175 NJW-RR 2000, 1596 [...]