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1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass der (Unterhalts-) Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder der leugnenden Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bzw. die Abänderung der eingegangenen Verpflichtung nach § 323 ZPO begehrt. Dies setzt folgerichtig wenigstens die Anhängigkeit einer solchen Klage voraus. 2. Von einer derartigen Anhängigkeit kann nicht ausgegangen, wenn die Erhebung der Klage und damit auch deren Zustellung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt nicht für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung.
FamRZ 2001, 839 InVo 2001, 26 OLGReport-Naumburg 2000, 388 [...]