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Eine Vereinbarung von Ehegatten im Sinne des § 1585c BGB, wonach der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt trotz fortbestehender Leistungsfähigkeit des Ehemannes sich verringert, wenn die Ehefrau die gemeinsamen Kinder zu sich nimmt, ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil dadurch die Ehefrau daran gehindert werden soll, die gemeinsamen Kinder zu sich zu nehmen. Die Sittenwidrigkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt ist unter diesen Umständen auch dann zu bejahen wenn der Ehemann der Ansicht ist, die Vereinbarung läge im Interesse der Kinder, weil diese Regelung sich über das Wohl der Kinder hinwegsetzt indem es sie zum Gegenstand eines Handels macht.
EzFamR aktuell 2000, 202 MDR 2000, 1016 OLGReport-Karlsruhe 2000 381 [...]