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Ein Selbständiger hat im Prozess vom Unterhaltsgläubiger behauptetes Einkommen durch substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen zu bestreiten. Ein bloßes Bestreiten ohne die nach den Umständen erforderliche Substantiierung ist unwirksam und zieht die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich. Ein Selbständiger ist verpflichtet, sein Einkommen im einzelnen so darzustellen, dass die steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aufwendungen und Vermögensmehrungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sind (vgl. BGH FamRZ 1980, 770). Er kann sich nicht darauf beschränken zu warten, bis ihm zu einzelnen Positionen gerichtliche Auflagen erteilt werden. Auch bei außerordentlich guten Einkommensverhältnissen kommt beim Kindesunterhalt nur eine maßvolle Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Die Darlegungslast bei der konkreten Bedarfsberechnung liegt beim Unterhaltsgläubiger. Das Gericht kann allerdings in weiterem Umfang von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch machen. Geht die Unterhaltsgläubigerin eine neue Beziehung ein, kann dies wenn sich eine solche Beziehung derart verfestigt hat, dass sie gleichsam an die Stelle einer neuen Ehe getreten ist und dies auch in der Öffentlichkeit deutlich wird nach § 1579 Nr. 2 und 4 BGB zu einem (teilweisen) Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen auch ohne dass eine Unterhaltsgemeinschaft besteht. Eine solche Verfestigung wird in der Regel erst nach längerer Zeit, nicht vor Ablauf von zwei bis drei Jahren eintreten. Wenn allerdings die Partner einem Ehepaar gleich ohne Einschränkung zusammenleben, tritt der maßgebende Zeitpunkt naturgemäß eher früher ein. Ein wahrheitswidriges Bestreiten einer neuen Beziehung kann einen versuchten Prozessbetrug darstellen und somit einen eigenen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 2 und 4 BGB.
(vgl. auch BGH FamRZ 1997, 671 ), FamRZ 2000, 605 FuR 2000, 183 OLGReport-Koblenz 2000, 119 [...]
Im Fall der Rückabtretung gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 UVG von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Durch das KindUG vom 6.4.1998 ist § 7 UVG dem § 91 BSHG angeglichen worden. In der Begründung zu dieser Änderung ist klargestellt worden, daß die mißverständliche Formulierung 'dadurch selbst belastet wird' sicherstellen soll, daß vorrangige Leistungsbereiche wie die Prozeßkostenhilfe sich nicht darauf berufen können, daß das Land nachrangig die Kosten übernehmen kann.
DAVorm 1999, 645 NJW-RR 2000, 78 OLGReport-Koblenz 1999, 356 [...]