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1. Die Haftung der Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes bestimmt sich auch dann nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, also anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wenn das Kind als Schüler zu den privilegierten Volljährigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt. 2. Da auch für das privilegierte Kind ein Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht mehr geschuldet wird, verbleibt es bei der bisherigen Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nur gegenüber einem minderjährigen Kind in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung erfüllen kann. Insofern hat der Gesetzgeber hier bewußt 'minderjähriges Kind' und nicht wie in § 1609 BGB 'Kinder im Sinne des §1603 Abs. 2 BGB' formuliert. 3. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, ergibt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle und ist im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen. 4. Die Haftungsquote der Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte. 5. Bei privilegierten Volljährigen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung mit minderjährigen Kindern im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB neben der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Folge hat, dass dessen Einkommen bis zum notwendigen Selbstbehalt herangezogen werden kann. 6. Auch wenn § 1609 BGB die rangmäßige Gleichstellung des privilegierten Volljährigen mit minderjährigen Kindern und Ehegatten vorsieht, führt dies jedoch bei Bestimmung des Haftungsanteils der Eltern des privilegierten Kindes nicht dazu, dass die Unterhaltsleistungen an die vor der Gesetzesänderung vorrangigen, nun aber gleichrangigen Berechtigten keine Beachtung mehr finden. Die rangmäßige Gleichstellung soll sicherstellen, dass im Mangelfall auch der

OLG Hamm (13 UF 292/98) | Datum: 12.02.1999

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.) Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur teilweise Erfolg. I. Der Anspruch des Klägers auf Abänderung des [...]

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