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Zwar zählt die Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG im weitesten Sinne zur gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch sind die hieraus folgenden Anwartschaften bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern nach Nr. 4 der genannten Vorschrift einzuordnen und zu bewerten.
EzFamR aktuell 2000, 141 OLGReport-Zweibrücken 2000, 164 [...]