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1. Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.7.1998 müssen beide Elternteile bei der Namensänderung der Kinder zusammenwirken. 2. Die von einem Elternteil verweigerte Einwilligung kann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl die Einbenennung fordert. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben worden, als sie bisher bestand. War es nach altem Recht bereits möglich, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dann anzunehmen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl auch nur förderlich erschien, so ist dies nach neuem Recht nicht mehr ausreichend. 4. Erforderlich ist eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Allein der Wunsch der Kinder (hier: drei Kinder im Alter von 8, 10 und 11 Jahren) ist kein ausschließlich maßgebendes Kriterium, wenn die Kinder die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen und der Wunsch der Kinder durch die innerhalb der neuen Familie laufenden Gespräche mit initiiert wurde. 6. Ebenfalls nicht ausreichend, die Einbenennung der Kinder zu begründen, sind gewisse Lästigkeiten in Form von Fragen aus der Umgebung über die unterschiedlichen Namen in der Familie und der Wunsch innerhalb der neuen Familie, mit der Namensänderung die Integration der Kinder in der neuen Familie auch nach außen zu dokumentieren.

OLG Oldenburg (11 UF 26/99) | Datum: 18.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 302 FamRZ 1999, 1381 FuR 2000, 119 NJW 2000, 367 OLGReport-Oldenburg 1999, 237 [...]

1. Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB kann regelmäßig nicht ersetzt werden, ohne dass das Gericht die Beteiligten angehört und sich einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Darüber hinaus ist in entsprechender Anwendung des § 49a FGG auch ein Bericht des zuständigen Jugendamtes über die Verhältnisse bei der Mutter und dem Stiefvater der Kinder und über das Verhältnis der Kinder zu diesem einzuholen. 2. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung stellt einen erheblichen Mangel des Verfahrens dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die erste Instanz führt. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit in § 1618 Satz 4 BGB sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegenüber der früheren Rechtslage und der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der es bereits ausreichte, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diente oder diesem förderlich war, erheblich verschärft worden. § 1618 BGB schützt das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind. 4. Die Zustimmung kann nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Bestehen zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind schon seit Jahren keine Besuchskontakte mehr und auch kaum brieflicher oder telefonischer Kontakt, dann hat das Gericht zu ermitteln, aus welchen Gründen die Kontakte unterblieben sind, ob dies auf Gleichgültigkeit des anderen Elternteils oder darauf zurückzuführen ist, dass der sorgeberechtigte Elternteil Kontakte zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil unterbunden hat.

OLG Oldenburg (12 UF 136/99) | Datum: 25.10.1999

FamRZ 2000, 693 OLGReport-Oldenburg 2000, 22 [...]

1. Nach der seit dem 1.7.1998 geltenden neuen Regelung des § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung nur dann ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens des jetzigen Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung gegenüber der früheren Rechtslage und der bisherigen Verwaltungspraxis, wo es bereits ausreiche, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diente, erheblich verschärft worden. § 1618 BGB schützt das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind. 3. Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung kann nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde (hier: Ersetzung verneint in einem Fall, in dem der andere Elternteil, der Vater, regelmäßig alle 14 Tage Kontakt zu den Kindern hat und seiner Unterhaltspflicht regelmäßig nachkommt, ohne dass konkrete Nachteile für die Kinder ersichtlich wären, wenn die Einbenennung unterbliebe). 4. Die Anhörung von Kindern (hier: acht und neun Jahre alt) ist entbehrlich, wenn sich schon aus der Anhörung und den Äußerungen des antragstellenden Elternteils sowie aus dem Bericht des Jugendamts nicht ergibt, dass die Einbenennung erforderlich wäre.

OLG Oldenburg (12 UF 177/99) | Datum: 15.10.1999

Anmerkung Hohloch JuS 2000, 921 FamRZ 2000, 692 JuS 2000, 921 NJW-RR 2000, 1169 OLGReport-Oldenburg 2000, 23 [...]

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