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»1. Ein gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter volljähriger Schüler kann seinen vollen Unterhaltsbedarf von einem Elternteil fordern, wenn die Leistungsfähigkeit des anderen nur fiktiv gegeben wäre. 2. In diesem Fall ist das staatliche Kindergeld hälftig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. 3. Wird die Unterhaltsklage für einen bestimmten Zeitraum zurückgenommen, so berechnet sich der Umfang des Unterliegens nicht nur nach dem Gebührenstreitwert.« redaktionelle Leitsätze: 1. Da die Gleichstellung der Betreuungsleistungen mit dem Barunterhalt mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes endet, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, sind ab diesem Zeitpunkt beide Eltern grundsätzlich barunterhaltspflichtig. An dieser Rechtslage hat die Neufassung der §§ 1603 und 1609 BGB nichts geändert. 2. Das volljährige Kind (hier: Schüler, noch nicht 21 Jahre alt, der bei seiner nicht berufstätigen Mutter lebt) muss sich nicht auf fiktives Einkommen des betreuenden Elternteils, dem ein Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen ist, verweisen lassen. Er kann vielmehr entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 BGB in vollem Umfang den tatsächlich leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nehmen. Die Obliegenheitsverletzung des einen Elternteils ist dem Kind nicht zurechenbar. 3. Da das volljährige Kind sich nur an einen Elternteil halten kann, leitet sich auch sein Bedarf allein vom Einkommen dieses Elternteils ab.
EzFamR aktuell 2000, 54 FuR 2000, 371 MDR 2000, 34 NJW-RR 2000, 598 [...]
Auch wenn grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist es möglich, bei einem Vergleichsschluss im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht nur für den Vergleich selbst, sondern auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn aus dem Blickwinkel des Vergleichsschlusses hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestand.
JurBüro 1999, 642 MDR 1999, 1286 OLGR-Nürnberg 2000, 118 [...]