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Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 11 Abs. 1, 13 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 569, 577 Abs. 2 ZPO unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Nach § 78 Abs. 3 ZPO unterliegen Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht dem Anwaltszwang. § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war. An dieser Rechtslage ändert auch nichts, dass das Erinnerungsverfahren nach altem Recht abgeschafft und durch die sofortige Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt worden ist. Dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO auch beim Rechtsmittelgericht möglich ist bedeutet nicht, dass für diesen Fall Anwaltszwang bestehen würde, weil insoweit § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt.
MDR 1999, 1224 NJW-RR 2000, 213 OLGR-München 2000, 117 [...]
Bezahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Kindesunterhalt nur teilweise unter Verweis auf gewährte Leistungen nach dem UVG, so besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Großeltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann auf künftigen Kindesunterhalt, für den noch kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist.
FamRZ 2000, 688 MDR 2000, 457 NJW-RR 2000, 1248 OLGR-München 2000, 37 [...]