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08Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache, und kein fortgeführtes Verbundverfahren, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall 5.000 DM beträgt. Eine Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 GKG ist nach der Abtrennung aus dem Verbund nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge richtet sich in diesem Fall nach § 13a FGG, weil die §§ 623 Abs. 2 S. 2 und 626 Abs. 2 S. 3 ZPO insoweit auf die allgemeinen Vorschriften verweisen.
vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 686 FamRZ 2000, 168 [...]
Bei einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen eine Teilungsversteigerung handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 621 Nr. 8 ZPO, wenn das geltend gemachte Drittrecht - wie insbesondere das Veräußerungsverbot des § 1365 Abs. 1 BGB - im ehelichen Güterrecht wurzelt.
A.A. OLG Stuttgart, FamRZ 1982, 401; vgl. auch Sudhoff, FamRZ 1994, 1152 FamRZ 2000, 365 [...]
Bezahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Kindesunterhalt nur teilweise unter Verweis auf gewährte Leistungen nach dem UVG, so besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Großeltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann auf künftigen Kindesunterhalt, für den noch kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist.
FamRZ 2000, 688 MDR 2000, 457 NJW-RR 2000, 1248 OLGR-München 2000, 37 [...]