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Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Unter Rückstand ist Verzug zu verstehen, es muß also ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein. Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung der Ratenzahlung nicht in der Lage war.
EzFamR aktuell 1999, 171 FuR 1999, 441 JurBüro 1999, 371 [...]