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Im Scheidungsverbund ist trotz einer vorangegangenen bestandskräftigen Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB (a.F.) eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB zu treffen. Der Gesetzgeber ermöglichte mit der in Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG getroffenen Übergangsregelung die Fortführung eines nach § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. von Amts wegen eingeleiteten Scheidungsfolgeverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern - entsprechend dem nunmehr nach § 1671 BGB, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geltenden Antragsprinzip - einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Mit dieser rein verfahrensrechtlichen Übergangsregelung sollte nur den Änderungen des materiellen Rechts, nämlich dem Übergang vom Amts- zum Antragsprinzip Rechnung getragen werden; Hinweise auf eine Verschärfung des materiell-rechtlichen Beurteilungsmaßstabs für die im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696 BGB, anstatt des § 1671 BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden.
FamRZ 2000, 508 NJW-RR 2000, 452 OLGReport-Karlsruhe 2000 50 [...]
Bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 1587o BGB schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten betreffend die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben, aber ein Versorgungsträger Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt hat. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Beschwerde zulässig ist.
vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 1999, 1161 NJW-RR 2000, 6 FamRZ 2000, 962 [...]