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»1. Langjährige Lebensgefährten stehen bei der Auswahl des Betreuers im Rahmen des § 1897 Abs. 5 BGB gleichrangig neben den Kindern und Eltern des Betreuten. 2. Die Auswahl unter gleichrangig zur Verfügung stehenden, zur Übernahme der Betreuung bereiten Kandidaten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. In diesem Rahmen ist auch der hypothetische Wille des zu Betreuenden zu berücksichtigen.«
EzFamR aktuell 1999, 274 FamRZ 2000, 116 OLGReport-Köln 1999, 372 [...]