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Die Besitzstandsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG ist auch für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers für seine Tätigkeit in einer Betreuungssache anzuwenden, die er erst nach dem 1.1.1999 neu übernommen hat, wenn er ansonsten die Voraussetzung erfüllt, daß er in dem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes schon berufsmäßig Betreuung geführt hat.
BtPrax 2000, 36 FGPrax 2000, 20 OLGReport-Hamm 2000, 61 [...]
»1. Die Verlegung des Betreuten von einer geschlossenen auf eine offene Station einer psychiatrischen Klinik führt im allgemeinen dazu, dass die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung wirkungslos wird. Für eine Rückverlegung des Betreuten auf die geschlossene Station bedarf es deshalb einer erneuten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 2. Es bleibt offen, für welchen Zeitraum eine Erprobung einer Behandlung des Betroffenen auf einer offenen Station hingenommen werden kann, die die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung unberührt lässt. Jedenfalls nach einer Verweildauer des Betreuten auf einer offenen Station von 6 Wochen ist bereits ein Verbrauch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eingetreten.«
BtPrax 2000, 34 FGPrax 1999, 222 NJW-RR 2000, 669 OLGReport-Hamm 1999, 396 Rpfleger 2000, 14 [...]