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1. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG wird das Recht der Eltern beeinträchtigt, da der Verfahrenspfleger an die Stelle der gesetzlichen Vertreter des Kindes tritt, also das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung einschränkt. 2. Gegen den Beschluss, der die Bestellung ausspricht, steht den Eltern daher die einfache Beschwerde zum OLG zu, §§ 19, 20 FGG. 3. Der Entscheidung ist zwingend zu begründen, spätestens im Nichtabhilfebeschluss. 4. Ein Verfahrenspfleger ist zwar nicht erst dann zu bestellen, wenn der Interessengegensatz der Beteiligten bereits definitiv feststeht, doch bedarf es in der Regel in jedem Einzelfall Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen vermeiden helfen. 5. Eine Pflegerbestellung kommt erst dann in Frage, wenn sie 'erforderlich' ist, weil das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 50 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGG. Bereits dieser klare Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, nicht schon bei jedem Interessengegensatz zur Pflegerbestellung zurückgreifen. Hätten die Beteiligten keine unterschiedliche Sichtweise des Kindeswohls, hätten sie das Gericht gar nicht erst angerufen. Dass sie kontradiktorische Anträge stellen, insbesondere bei Beteiligung durch Anwälte, liegt im Verfahrenssystem begründet und sagt für sich noch nichts darüber, ob das Konfliktpotential aus der Sicht des Kindes erheblich über dasjenige hinausgeht, das mit den traditionellen Mitteln des § 12 FGG seit eh und je bewältigt wurde und zunächst bewältigt werden kann. Die Pflegerbestellung ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme. 6. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, das eigenständige Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren. Als Parteivertreter ist es nicht seine Aufgabe, darüber hinaus gehende Ermittlungen anzustellen und/oder zwischen den Eltern zwecks Abschluss einer einverständlichen

OLG Frankfurt/Main (6 WF 96/99) | Datum: 24.06.1999

Anmerkung Dormann u. Spangenberg FamRZ 1999, 1294 DAVorm 1999, 785 FamRZ 1999, 1293 [...]

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