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1. Das Fehlen objektiver Kooperationsfähigkeit und subjektiver Kooperationsbereitschaft auch nur auf seiten eines Elternteils rechtfertigt die Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedenfalls dann, wenn die Haltung dieses Elternteil und seine Entscheidung auf nachvollziehbaren Gründen beruht und nicht willkürlich erscheint, da ein gemeinsames Sorgerecht auch in der geänderten Form des Kindschaftsreformgesetzes voraussetzt, dass bei den Eltern jedenfalls in Fragen grundsätzlicher Bedeutung ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit vorhanden ist. Im anderen Fall würde jede dieser im Einzelfall zu treffenden Entscheidungen erneut einen Streit der Eltern heraufbeschwören, der dann wiederum nur unter Einschaltung der Gerichte, § 1628 BGB, gelöst werden könnte. 2. Anders als noch in der Zeit vor dem 30.6.1998 ist jedoch über das Fehlen der Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit hinaus zu fordern, dass die Entscheidung des die alleinige Sorge anstrebenden Elternteils nachvollziehbar, an den Kindeswohlinteressen ausgerichtet und insbesondere nicht willkürlich ist. Dies hat zur Folge, dass dieser Elternteil alle Gründe, die seinen Entschluss bestimmen, dem zur Entscheidung berufenen Gericht vortragen muss (hier: Weigerung der Kindesmutter, mit dem Vater zu kooperieren, da sie sich durch das Verhalten des Vaters psychisch tief getroffen fühlt). 3. Ein gegen den Willen des betreuenden Elternteils angeordnetes gemeinsames Sorgerecht würde diesen Elternteil in einem erheblichen Ausmaß in die psychische Zwangslage versetzen, trotz heftig empfundener Aversion gegen den vormaligen Partner immer wieder die Kommunikation und Abstimmung mit diesem suchen zu müssen. Dies erschwert dem Elternteil nicht nur die auch für ihn erforderliche Aufarbeitung der Trennungssituation, sondern birgt in sich die Gefahr, dass dieser Elternteil seine aversive Haltung gegenüber dem vormaligen Partner unbewusst auf das Kind überträgt,

OLG Dresden (22 UF 121/99) | Datum: 03.08.1999

FamRZ 2000, 109 EzFamR aktuell 1999, 383 [...]

1. Ein Unterhaltsschuldner (hier: in einem Verfahren zur Abänderung eines Vergleichs zur Regelung des Unterhalts gegenüber einem minderjährigen Kind) ist grundsätzlich verpflichtet, seine Erwerbs- und damit seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Umfang soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Zu den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen gehört auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht offensichtlich erfolglos erscheint. 2. Erhält der Unterhaltsschuldner für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung (hier: 15.000 DM netto), so ist dieser Betrag als unterhaltsrelevantes Einkommen für den vergleichsweise festgelegten Unterhalt einzusetzen. Dabei ist der Abfindungsbetrag bis zu seinem Verbrauch zur Aufstockung des nunmehr bezogenen Arbeitslosengeldes bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens zu verwenden. 3. Ein Unterhaltsschuldner, der sich erfolglos in einem Zeitraum von rund neun Monaten bundesweit auf 67 ausgeschriebene Stellen bewirbt, kommt damit seiner Erwerbsobliegenheit nach. 4. Macht sich der Unterhaltsschuldner im Hinblick auf die erfolglosen Bewerbungen (als Buchhalter) selbständig, dann muss der Unterhaltsberechtigte es hinnehmen, dass der zu zahlende Unterhalt für einen Übergangszeitraum gesenkt wird (hier: auf den Regelbetrag).

OLG Dresden (20 UF 259/99) | Datum: 15.09.1999

EzFamR aktuell 2000, 24 FuR 2000, 283 MDR 2000, 457 OLGR-Dresden 2000, 51 OLGReport-Dresden 2000, 51 [...]

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