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1. Stellt der Unterhaltsberechtigte in der Berufungsinstanz seinen bisher gestellten bezifferten Leistungsantrag (hier: auf nachehelichen Unterhalt) in eine Stufenklage mit nunmehr unbeziffertem Leistungsantrag um, so handelt es sich um eine Klageänderung, der der Unterhaltsverpflichtete zustimmen oder die das Gericht als zweckdienlich erachten muss. 2. Entscheidendes Kriterium für die Sachdienlichkeit ist die Möglichkeit, unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffs den Streit endgültig beizulegen und einen neuen Prozess zu vermeiden, wobei in zweiter Instanz auch im Hinblick auf den dann eintretenden Instanzverlust eine strengere Prüfung veranlasst ist (hier: Sachdienlichkeit verneint, da bisher mangels erteilter Auskunft ein verwertbarer Prozessstoff in Form eines detaillierten Vortrags der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorlag). 3. Die in diesem Fall notwendige Abweisung der Stufenklage als unzulässig steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen, da über den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt noch nicht in sachlicher Hinsicht entschieden ist.
EzFamR aktuell 2000, 91 OLGR-Bamberg 2000, 84 OLGReport-Bamberg 2000, 84 [...]
1. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Einbenennung eines Kindes ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG die befristete Beschwerde zum OLG gegeben, da das Namensbestimmungsrecht als Teil des Rechts der elterlichen Sorge anzusehen ist. 2. Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengerichte die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da ihr Wortlaut im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von 'dem Wohl des Kindes dienlich' in 'zum Wohl des Kindes erforderlich' geändert wurde. Mit dieser engen Fassung soll verhindert werden, dass mit der Einbenennung über die Belange des anderen Elternteils zu leicht hinweggegangen wird. 3. Allein der Wunsch des (hier 11-jährigen) Kindes reicht für die Ersetzung der Zustimmung nicht aus, wenn ansonsten ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dessen weitere Pflege für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes wichtig ist und das durch eine Namensänderung eine empfindliche Störung erfahren würde. 4. Auch der Gesichtspunkt der Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband wiegt grundsätzlich nicht schwerer als die weiterhin ungestörten Beziehungen zum anderen Elternteil. Die Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband ist ein tatsächlicher Vorgang, der von der Namensgleichheit nicht abhängig ist. 5. Auf dem Gebiet des Namensrechts ist im übrigen durch zahlreiche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Möglichkeiten der Namensgebung eingetreten, so dass es immer häufiger vorkommt, dass Eltern und gemeinsame Kinder nicht denselben Familiennamen tragen. Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kann aus unterschiedlichen Nachnamen von Eltern und Kindern allein kein vernünftiger Schluss dahingehend gezogen werden, es liege in einer neuen
EzFamR aktuell 1999, 259 FamRZ 2000, 243 FuR 2000, 21 NJW-RR 1999, 1451 [...]