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»1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesem Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren. 2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgericht) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendige Wirkung zu. 3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein. 4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materieller Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei der Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.«
FGPrax 1999, 227 FamRZ 2000, 577 NJW 2000, 442 Rpfleger 1999, 542 VIZ 1999, 755 [...]
»1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Amtspflegschaft gegenüber der Einzelpflegschaft gilt auch im Verhältnis zu Einzelpersonen, die Pflegschaften im Rahmen ihrer Berufsausübung führen. 2. Ein Rechtsanwalt ist regelmäßig als Ergänzungspfleger zur Vertretung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren geeignet.«
FGPrax 1999, 103 NJWE-FER 1999, 211 Rpfleger 1999, 274 [...]