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1. Hat der während der Ehezeit teilweise selbständige Ehemann die für Zeiträume während der Ehe fälligen Pflichtbeiträge für Handwerker bei der LVA erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entrichtet, dann sind die dadurch begründeten Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs unbeachtlich. Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). Anwartschaften, die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworben worden sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. 2. Die Beschränkung des Ausgleichs auf die während der Ehe begründeten Versorgungsanrechte rechtfertigt sich daraus, dass die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die die eigentliche Grundlage des Versorgungsausgleichs ist, nur während der Ehe besteht. Soweit später Anrechte mit Mitteln erworben worden sind, die in der Ehezeit erwirtschaftet wurden, findet der in bezug auf diese Mittel gebotene Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Güterrechts statt. 3. Eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 2 BGB findet dann statt, wenn der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt, dass ihm zustehende Anwartschaften, die nach § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstehen oder wieder entfallen. Erforderlich hierfür ist, dass der Berechtigte die Manipulation in Erwartung der Scheidung vollzieht und sich sein Verhalten daher als treuwidrige Einflussnahme auf die anstehende Versorgungsausgleichsentscheidung darstellt (hier verneint). 4. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die in Frage stehende Zeit, für die Beiträge nachentrichtet wurden nur 30 Monate

OLG Thüringen (1 UF 125/98) | Datum: 20.05.1999

FamRZ 2000, 234 [...]

1. Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, da sich dadurch wesentliche Impulse für seine weitere Entwicklung ergeben können. Ein längerer oder dauernder Ausschluss des Umgangsrechts kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 BGB. 2. Hat das (hier 8-jährige) Kind die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils gegen das Umgangsrecht kritiklos übernommen, dann ist nicht davon auszugehen, dass die verbale Ablehnung des Umgangs durch das Kind auf einer unerschütterlichen und begründeten Entscheidung beruht. 3. Die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB, wonach der Personensorgeberechtigte alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, verlangt über den Wortlaut hinausgehend auch eine aktive Förderung des Umgangsrechts dergestalt, dass der Personensorgeberechtigte im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirkt, Widerstände gegen den Umgang abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. 4. Für einen zeitlichem Ausschluss des Umgangsrechts ist nur dann Raum, wenn eine Perspektive vorhanden ist, dass innerhalb dieses Zeitraums eine entscheidende Entwicklungen zugunsten eines Umgangsrechts eintreten könnte. Hat der betreuende Elternteil bisher keine Anstrengungen gezeigt, die bestehenden Probleme zu überwinden, so ist anzunehmen, dass durch die zeitweise Aussetzung die beginnende Entfremdung des Kindes fortgeführt und festgeschrieben wird. 5. In Familienrechtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens allein auferlegten werden sollen. Hat der betreuende Elternteil durch sein uneinsichtiges Verhalten die Kosten verursacht, so entspricht es der Billigkeit, sie ihm auch aufzuerlegen, da auch § 131 Abs. 2 KostO nicht zum Tragen kommt.

OLG Thüringen (1 UF 128/99) | Datum: 17.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 310 [...]

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