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1. Übernimmt während noch intakter Ehe ein Ehegatte die Abzahlung gemeinsamer Schulden, ist regelmäßig von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB des Inhalts auszugehen, dass dies sein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein späterer Ausgleich nicht stattfinden soll. 2. Soweit es um Zahlungen auf den gemeinsamen Kredit nach dem Scheitern der Ehe geht, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht, wenn mehr als der Hälfteanteil aufgebracht wurde. 3. Löst ein Ehegatte während intakter Ehe ein Darlehen des anderen Ehegatten ab (hier: durch Aufnahme eines eigenen Darlehens in Höhe von rund 30.000 DM), dann kommt ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Zuwendung, § 242 BGB, grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne die schuldrechtlichen Korrekturen unangemessen und schlechthin untragbar wäre, da normalerweise das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs für einen im Ergebnis angemessenen oder zumindest tragbaren Vermögensausgleich unter den Ehegatten sorgt (hier: Ausgleichsanspruch bejaht in einem Fall, in dem ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mangels eines Zugewinns nicht bestand, so dass im Ergebnis ein Ehegatte allein die Schulden hätte zurückführen müssen. 4. Ist der abgelöste Kredit im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aufgenommen worden, die im wirtschaftlichen Interesse der gesamten Familie, also auch des ablösenden Ehegatten lag, dann erscheint es gerechtfertigt, den Ausgleichsanspruch auf 50 Prozent des abgelösten Betrages zu begrenzen (hier: rund 15.000 DM). 5. Erfolgt die Ablösung einer Belastung mit Mitteln, die gemeinsam während der Ehe erwirtschaftet wurden (hier: mit dem Guthaben eines Bausparvertrages), dann scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 242 auch dann aus, wenn nur der ablösende Ehegatte Inhaber des Bausparvertrages war.

OLG Bremen (4 W 10/99) | Datum: 25.06.1999

FamRZ 1999, 1503 MDR 2000, 164 NJW 2000, 82 OLGReport-Bremen 1999, 422 [...]

1. Es ist fraglich, ob die Anwendung des Art. 1129 Abs. 2 IranZGB (Scheidung wegen des Unvermögens des Ehemannes, die Kosten für den Unterhalt sicherzustellen) auch Fälle unverschuldeter Leistungsfähigkeit umfasst. Ein solches Verständnis der Vorschrift würde möglicherweise gegen den deutschen ordre public verstoßen. 2. Hat der Ehemann sowohl seine Frau wie auch die gemeinsamen Kinder teilweise massiv misshandelt, dann würde das Festhalten an der Ehe für die Ehefrau eine Härte im Sinne des Art. 1130 IranZGB bedeuten. Sie würde sich im übrigen im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls gegenüber den Kindern schuldig machen, wenn sie die Ehe aufrecht erhält. Damit kann dahinstehen, ob das Schuldigwerden bei einem Festhalten an der Ehe kumulativ zu dem Vorliegen einer Härte hinzukommen muss. 3. Bei einer Scheidung iranischer Eheleute richtet sich auch die Sorgerechtsentscheidung in der Sache nach iranischem Recht, Art.8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929. 4. Nach den Bestimmungen der Art.1168 ff., 1180 ff IranZGB stehen auch nach der Scheidung Mädchen unter der vollen elterliche Sorge des Vaters. Der Richter hat jedoch nach islamischem Rechtsgrundsätzen die Möglichkeit, die tatsächliche Personensorge, hadana, auf die Mutter zu übertragen, wenn das Wohl der Kinder dies erfordert. Auch wenn das Recht der tatsächlichen Personensorge im Sinne des Art .1169 IranZGB das Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Recht zur Vertretung in Unterhaltssachen wahrscheinlich nicht erfasst, kann es der deutsche ordre public unter Berücksichtigung der gegebenen Inlandsbeziehungen (hier: die Parteien leben seit 1990 in Deutschland) gebieten, diese beiden Befugnisse zusätzlich der Mutter zu übertragen. 5. Soweit die elterliche Sorge im übrigen dem Vater zu verbleiben hat, gebietet der deutsche ordre public dann keinen korrigierenden Eingriff in das iranische Recht, wenn der Verbleib der restlichen Bestandteile des Sorgerecht beim Vater

OLG Bremen (4 UF 5/99) | Datum: 21.05.1999

FamRZ 1999, 1520 NJW-RR 2000, 3 OLGReport-Bremen 1999, 278 [...]

1. Die Verpflichtung des bisher betreuenden Elternteils zur Beteiligung am Barunterhalt des volljährig gewordenen Kindes gilt auch für im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder. Der Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils steht nicht entgegen, dass dieser Elternteil nicht erwerbstätig ist, sondern in einer neuen Ehe den Haushalt führt. Sofern er keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hat, ist im Verhältnis zum nunmehr volljährigen Kind die Aufnahme einer Nebentätigkeit zumutbar, da auch der bisher betreuende Elternteil gesteigert unterhaltspflichtig im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ist. 2. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang für Unterhaltszwecke einzusetzen, wenn der vom neuen Ehepartner geleistete Familienunterhalt auskömmlich ist. 3. Der Grundsatz, dass ein Kind bei nur fiktiver Leistungsfähigkeit eines Elternteils den anderen auf den vollen Unterhalt in Anspruch nehmen kann (mit der Konsequenz, dass der leistungsfähige den anderen Elternteil in Regress nehmen kann), gilt nur in den Fällen, in denen der in Anspruch genommene Elternteil auch tatsächlich leistungsfähig ist. Wird auch dieser Elternteil nur aufgrund der Zurechnung fiktiver Einkünfte als leistungsfähig behandelt, ist also die Realisierung des Unterhaltsanspruchs auch ihm gegenüber problematisch, ist es dem Kind zumutbar, diesen Elternteil nur im Umfang seines Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Anspruch zu nehmen.

OLG Bremen (4 WF 23/99) | Datum: 31.03.1999

FamRZ 1999, 1529 OLGReport-Bremen 1999, 194 [...]

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