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»Der Umstand, daß infolge Streichung des BGB § 1741 Abs. 3 S. 2 durch Art. 1 Nr. 27c des Kindschaftsrechtsreformgesetzes seit dem 1.7.1998 es nicht mehr möglich ist, daß die Mutter ihr nicht ehelich geborenes Kind adoptiert, bedeutet weder eine echte, noch eine unechte Rückwirkung und ist auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich.«
Vorinstanz: LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 195/99 FGPrax 1999, 224 [...]
»In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayObLG, FamRZ 1994, 1348; OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 513 ) sieht der Senat einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind bereits darin, daß es ohne Adoption in einer rechtlich ungesicherten Beziehung zu seinen Pflegeeltern aufwachsen müßte. Im Interesse des Kindes ist es geboten, ihm das Aufwachsen in Verhältnissen zu ermöglichen, die der leiblichen Eltern - Kind - Beziehung möglichst nahekommen.«
DAVorm 1999, 777 FamRZ 1999, 1686 OLGReport-Karlsruhe 1999, 352 [...]