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1. Grundsätzlich kann das Familiengericht Beschlüsse, die der einfachen Beschwerde unterliegen, frei abändern, wohingegen bei Beschlüssen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar sind, eine Innenbindung des Gerichts besteht, die eine Abänderung nicht mehr zulässt. 2. Anders als ein Beschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt und der mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO anfechtbar ist, ist ein Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss nicht nur nicht mit der sofortigen Beschwerde sondern überhaupt nicht anfechtbar, so dass schon aus diesen Grund eine Innenbindung des Gerichts besteht. 3. Im übrigen regelt § 124 ZPO abschließend die Möglichkeiten, unter denen das Gericht eine sachlich fehlerhafte Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigieren kann.
MDR 2000, 174 OLGR-Brandenburg 2000, 61 OLGReport-Brandenburg 2000, 61 [...]
1. Die Befugnis des Gerichts, nach § 313b Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird (hier: in einem Unterhaltsrechtsstreit), steht in seinem nachprüfbaren Ermessen. 2. Die Nichtbegründung (hier insbesondere der Kostenentscheidung) stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, wenn zwischen den Parteien Streit über die Kostentragungspflicht besteht, da das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht sachlich nachprüfen kann. 3. Die Entscheidung ist in einem solchen Fall analog § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen, da eine Entscheidung ohne Begründung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist.
MDR 2000, 233 NJW-RR 2000, 517 OLGR-Brandenburg 2000, 60 OLGReport-Brandenburg 2000, 60 [...]