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Nach Art. 3 HKiEntÜ ist das Verbringen eines Kindes widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens tatsächlich ausgeübt wurde. Nach Art. 13 Abs. 1b HKiEntÜ ist eine Rückgabe abzulehnen, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbar Lage gebracht wird.
vgl. auch BVerfG FF 1999, 92, die denselben Fall (Tiemann) betrifft. FF 1999, 87 [...]