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Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 642 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Klagezustellung an, so dass ein Wohnsitzwechsel vor der förmlichen Zustellung unbeachtlich ist. Ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater setzt nach § 1594 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1600d Abs. 4 BGB voraus, dass die Vaterschaft des biologischen Vaters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Selbst wenn ein eindeutiges Abstammungsgutachten vorliegt, kann dies den erforderlichen Konstitutivakt nicht ersetzen. Solange die Rechtsausübungssperre besteht kommt auch kein Bereicherungsanspruch gegen den biologischen Vater in Betracht, weil er durch die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters keinen Vorteil erlangt hat. Die Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn sich der biologische Vater dem Regressanspruch des Scheinvaters entziehen will und die Folgen eines Unterhaltsschadens des Scheinvaters billigend in Kauf nimmt. Hierauf allein kann kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gestützt werden.
DAVorm 2000, 488 NJW-RR 2000, 451 OLGReport-Celle 2000, 37 [...]
Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens nach § 1618 S. 4 BGB durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten durch das Familiengericht ist mit der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO anfechtbar. Erteilt das Gericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung und geht die Beschwerde aus diesem Grund beim Beschwerdegericht verspätet ein, so ist auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens ist nach § 1618 S. 4 BGB nur zulässig, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
a.A. OLG Celle, 18. Senat, FamRZ 1999, 1377 FamRZ 1999, 1374 OLGReport-Celle 1999, 141 [...]
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind im Sorgerechtsverfahren (§ 50 FGG) kann von den Eltern nicht selbständig angefochten werden, weil es sich um eine grundsätzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung handelt.
FGPrax 1999, 180 FamRZ 1999, 1589 NJW 2000, 1273 OLGReport-Celle 1999, 254 [...]