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08Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache, und kein fortgeführtes Verbundverfahren, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall 5.000 DM beträgt. Eine Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 GKG ist nach der Abtrennung aus dem Verbund nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge richtet sich in diesem Fall nach § 13a FGG, weil die §§ 623 Abs. 2 S. 2 und 626 Abs. 2 S. 3 ZPO insoweit auf die allgemeinen Vorschriften verweisen.
vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 686 FamRZ 2000, 168 [...]
1. Der Unterhaltsschuldner hat beim Verwandtenunterhalt, sofern er keine ausreichende laufende Einkünfte hat, auch den Vermögensstamm im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB einzusetzen. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsschuldner eine Immobilie geschenkt und liegen an sich die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen einer Notlage nach § 528 BGB vor, ist es dem Unterhaltsschuldner zumutbar, die Immobilie zu beleihen, um Unterhalt leisten zu können.
vgl. auch BGH, FamRZ 1986, 48 FuR 2000, 350 OLGR-München 2000, 78 [...]
Das FGG-Verfahren unterscheidet nicht zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Gerichts, die Hauptsache sei erledigt nicht mit dem Ziel angefochten werden, der Antrag des Gegners solle zurückgewiesen werden.
EzFamR aktuell 2000, 13 FuR 2000, 300 OLGR-München 2000, 86 [...]