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»1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 1997, 578), daß bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers als vergütungsmindernder Umstand zu berücksichtigen ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil des in Rechnung gestellten Zeitaufwands auf Tätigkeiten entfällt, die üblicherweise Bürokräften überlassen werden. 2. Zur Bemessung des Stundensatzes eines Betreuers, der nach einer früheren Tätigkeit als Bürovorsteher einer Anwaltspraxis nunmehr ohne weitere Fachausbildung ein freiberufliches Büro sowohl für Berufsbetreuungen, Zwangsverwaltungen, Nachlaßpflegschaften und dgl. führt und in der ihm konkret übertragenen Betreuung trotz erheblicher sachlicher Schwierigkeiten mit beachtlichem wirtschaftlichem Erfolg für die Interessen des Betroffenen tätig geworden ist.« 3. Ein Nettostundensatz von 100 DM ist vorliegend angemessen.
FamRZ 1999, 1230 OLGReport-Hamm 1999, 360 Rpfleger 1999, 391 [...]
Die Besitzstandsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG ist auch für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers für seine Tätigkeit in einer Betreuungssache anzuwenden, die er erst nach dem 1.1.1999 neu übernommen hat, wenn er ansonsten die Voraussetzung erfüllt, daß er in dem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes schon berufsmäßig Betreuung geführt hat.
BtPrax 2000, 36 FGPrax 2000, 20 OLGReport-Hamm 2000, 61 [...]
1. Die neuen, im BVormVG geregelten Vergütungsvorschriften des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse sind nicht mehr an die Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall, auf die § 1836 Abs. 2 a.F. abstellte, ausgerichtet. 2. Die neue dreifache Vergütungsstufung ist vielmehr auf die Qualifikation des Betreuers nach der Art seiner Ausbildung typisiert. 3. Deshalb ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG allein darauf abzustellen, was der Betreuer früher der Höhe nach erhalten hat.
FGPrax 1999, 223 NJW-RR 2000, 224 OLGReport-Hamm 2000, 13 Rpfleger 1999, 539 [...]
»1. Die Verlegung des Betreuten von einer geschlossenen auf eine offene Station einer psychiatrischen Klinik führt im allgemeinen dazu, dass die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung wirkungslos wird. Für eine Rückverlegung des Betreuten auf die geschlossene Station bedarf es deshalb einer erneuten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 2. Es bleibt offen, für welchen Zeitraum eine Erprobung einer Behandlung des Betroffenen auf einer offenen Station hingenommen werden kann, die die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung unberührt lässt. Jedenfalls nach einer Verweildauer des Betreuten auf einer offenen Station von 6 Wochen ist bereits ein Verbrauch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eingetreten.«
BtPrax 2000, 34 FGPrax 1999, 222 NJW-RR 2000, 669 OLGReport-Hamm 1999, 396 Rpfleger 2000, 14 [...]