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1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685 BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44 SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 BGB auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt. 4. Auch aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich kein Umgangsrecht des ehemaligen Partners. Auch wenn diese Vorschrift eine erheblich größere Personenanzahl, dem ein dem Kindeswohl nützliche Umgang eingeräumt werden kann, erfasst, werden durch diese Vorschrift Rechte Dritter nicht begründet. Vielmehr steht nur dem Sorgeberechtigten die Befugnis zu, Umgang einzuräumen. Erst wenn der Sorgeberechtigte von dieser Befugnis missbräuchlich im Sinne des § 1666 BGB Gebrauch macht, kann ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erfolgen (hier: keine Eingriffsmöglichkeit trotz
DAVorm 2000, 176 MDR 2000, 705 OLGR-Dresden 2000, 126 OLGReport-Dresden 2000, 126 [...]
Bei einem Unterhaltsschuldner, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist und aufgrund seines geringen Einkommens (hier: rund 1.250 DM EU-Rente) nicht einmal den niedrigsten Betrag der maßgebenden Unterhaltstabelle (hier: Dresdner Tabelle) leistet, kann der ihm an sich zustehende Selbstbehalt (hier: 1.170 DM) gekürzt werden (hier: auf rund 905 DM), wenn seine tatsächlichen Wohnkosten (hier: rund 320 DM) hinter den im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten (hier: 585 DM) zurückbleiben.
FamRZ 1999, 1522 MDR 1999, 1001 NJW-RR 1999, 1164 OLGReport-Dresden 1999, 218 [...]
1. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass ein 49jähriger Kraftfahrer, der seit mehreren Jahren arbeitslos ist und in dieser Zeit mehrere Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen hat, keine realen Chancen auf dem Arbeitsmarkt mehr habe. 2. Ein Unterhaltspflichtiger ist in einer solchen Situation nicht von der Obliegenheit entbunden, sich intensiv gegebenenfalls auch außerhalb von Sachsen um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
EzFamR aktuell 1999, 375 OLGR-Dresden 2000, 53 OLGReport-Dresden 2000, 53 [...]