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Der Unterhaltsanspruch der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, aus § 1615l BGB setzt voraus, dass die Mutter bedürftig ist, sie ihren Bedarf also nicht durch eigene Einnahmen decken kann. Das Maß des Anspruchs der Mutter richtet sich nach deren Lebensstellung, wie die Verweisung in § 1615l Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt, also einschließlich § 1610 BGB ergibt. Eine Teilhabe der Mutter an der Lebensstellung des Vaters ist nicht vorgesehen.
FamRZ 2000, 637 NJW 2000, 669 OLGReport-Koblenz 2000, 144 [...]
1. Der Unterhaltsschuldner hat beim Verwandtenunterhalt, sofern er keine ausreichende laufende Einkünfte hat, auch den Vermögensstamm im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB einzusetzen. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsschuldner eine Immobilie geschenkt und liegen an sich die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen einer Notlage nach § 528 BGB vor, ist es dem Unterhaltsschuldner zumutbar, die Immobilie zu beleihen, um Unterhalt leisten zu können.
vgl. auch BGH, FamRZ 1986, 48 FuR 2000, 350 OLGR-München 2000, 78 [...]