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Auch nach Inkrafttreten des neuen seit dem 1.1.1999 geltenden Rechts besteht kein Anlaß von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach die für die Betreuung mittelloser Betroffener (nunmehr: nach neuem Recht) geltenden Vergütungssätze lediglich eine Mindestvergütung darstellen, welche die Vergütung für die Tätigkeit bei der Betreuung vermögender Betroffener nicht nach oben begrenzen können.
gegen LG Frankenthal, 31.5.1999, Az. 1 T 94/99, FamRZ 1999, 1604 FamRZ 2000, 185 [...]