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08Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache, und kein fortgeführtes Verbundverfahren, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall 5.000 DM beträgt. Eine Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 GKG ist nach der Abtrennung aus dem Verbund nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge richtet sich in diesem Fall nach § 13a FGG, weil die §§ 623 Abs. 2 S. 2 und 626 Abs. 2 S. 3 ZPO insoweit auf die allgemeinen Vorschriften verweisen.
vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 686 FamRZ 2000, 168 [...]