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1. Grundsätzlich kann das Familiengericht Beschlüsse, die der einfachen Beschwerde unterliegen, frei abändern, wohingegen bei Beschlüssen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar sind, eine Innenbindung des Gerichts besteht, die eine Abänderung nicht mehr zulässt. 2. Anders als ein Beschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt und der mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO anfechtbar ist, ist ein Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss nicht nur nicht mit der sofortigen Beschwerde sondern überhaupt nicht anfechtbar, so dass schon aus diesen Grund eine Innenbindung des Gerichts besteht. 3. Im übrigen regelt § 124 ZPO abschließend die Möglichkeiten, unter denen das Gericht eine sachlich fehlerhafte Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigieren kann.
MDR 2000, 174 OLGR-Brandenburg 2000, 61 OLGReport-Brandenburg 2000, 61 [...]
1. Erkennt der Unterhaltspflichtige in der mündlichen Verhandlung den Unterhaltsanspruch (hier: auf Zahlung des Regelbetrags) an und wird das Anerkenntnis laut ins Protokoll diktiert und genehmigt, dann ist das Anerkenntnis wirksam, auch wenn es dem Pflichtigen nicht noch einmal vorgespielt wurde. 2. Ein prozessuales Anerkenntnis kann grundsätzlich weder wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden. Ausnahmsweise kommen als Widerrufsgründe in Betracht das Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Anerkenntnis und das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Sinne von § 323 ZPO. 3. Der Vortrag des Pflichtigen, er sei von seiten des Jugendamtes und des Gerichts zum Anerkenntnis gedrängt werden, begründet keinen Ausnahmefall, wenn der Druck nicht so stark war, dass eine freie Willensentscheidung ausgeschlossen war. 4. Hat der Pflichtige seine Vaterschaft anerkannt und die Kindesmutter ihrerseits ihre Zustimmung zum Anerkenntnis vor dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes erklärt, dann ist mit der Abgabe der Zustimmung die Anerkennung wirksam und ein Widerruf der Vaterschaftsanerkennung unmöglich geworden. Es bedarf insofern nicht des Zugangs der Zustimmung beim Anerkennenden, da die Zustimmung nach § 1597 Abs. 2 BGB lediglich zu übersenden ist, und zwar zum Zwecke der Kenntnisnahme.
DAVorm 2000, 58 FamRZ 2000, 548 (LSe) NJW-RR 2000, 741 [...]
1. Die Befugnis des Gerichts, nach § 313b Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird (hier: in einem Unterhaltsrechtsstreit), steht in seinem nachprüfbaren Ermessen. 2. Die Nichtbegründung (hier insbesondere der Kostenentscheidung) stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, wenn zwischen den Parteien Streit über die Kostentragungspflicht besteht, da das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht sachlich nachprüfen kann. 3. Die Entscheidung ist in einem solchen Fall analog § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen, da eine Entscheidung ohne Begründung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist.
MDR 2000, 233 NJW-RR 2000, 517 OLGR-Brandenburg 2000, 60 OLGReport-Brandenburg 2000, 60 [...]