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BayObLG (1Z BR 194/98) | Datum: 25.03.1999
I. A ist der nichteheliche Sohn der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2. Der Beteiligten zu 1.steht die alleinige Personensorge für das Kind zu. Das Vormundschaftsgericht hatte mit Beschluß vom 4.4.1998 eine [...]