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Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 642 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Klagezustellung an, so dass ein Wohnsitzwechsel vor der förmlichen Zustellung unbeachtlich ist. Ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater setzt nach § 1594 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1600d Abs. 4 BGB voraus, dass die Vaterschaft des biologischen Vaters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Selbst wenn ein eindeutiges Abstammungsgutachten vorliegt, kann dies den erforderlichen Konstitutivakt nicht ersetzen. Solange die Rechtsausübungssperre besteht kommt auch kein Bereicherungsanspruch gegen den biologischen Vater in Betracht, weil er durch die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters keinen Vorteil erlangt hat. Die Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn sich der biologische Vater dem Regressanspruch des Scheinvaters entziehen will und die Folgen eines Unterhaltsschadens des Scheinvaters billigend in Kauf nimmt. Hierauf allein kann kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gestützt werden.
DAVorm 2000, 488 NJW-RR 2000, 451 OLGReport-Celle 2000, 37 [...]
Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO entfällt erst dann, wenn aus dem abzuändernden Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Verzichtet der Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO auf die Vollstreckung aus dem mit der Abänderungsklage wegen mangelnder Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) angegriffenen Titel, ohne den Titel herauszugeben, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage. Dies gilt erst recht, wenn der Verzicht unter der Einschränkung erteilt wird, er werde widerruflich erteilt und werde ungültig, wenn sich die zugrundeliegenden Verhältnisse geändert haben.
DAVorm 2000, 165 FamRZ 2000, 905 OLGReport-Karlsruhe 2000 174 [...]